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中国的政治体制——人民代表大会
作者:未知  文章来源:互联网  点击数  更新时间:2006-01-17  文章录入:admin  责任编辑:admin
本文《中国的政治体制——人民代表大会》关键词:德语
      Das System der Volkskongresse

1. Charakter und Stellung der Volkskongresse Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische System Chinas.

Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk. Die Organe, durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen Ebenen.

Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet, sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.

Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich und unterliegen ihrer Aufsicht.Der Nationale Volkskongreß ist das höchste Organ der Staatsmacht; die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der Staatsmacht.

2. Der Nationale Volkskongreß

A. Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen Volkskongresses

Der Nationale Volkskongreß setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den Armee-Einheiten gewählt werden.

Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation wählt ihren Leiter und stellvertretenden Leiter.

Die Leiter sind im allgemeinen die Sekretäre der Parteikomitees der KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der höchsten Ebene oder die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der Armee-Einheiten der höchsten Ebene.

Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten zu sein.

Der Nationale Volkskongreß wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses muß dafür sorgen, daß zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß abgeschlossen ist.

Sollten außergewöhnliche Umstände eintreten, die diese Wahl verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert werden.

Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß muß innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher außergewöhnlicher Umstände abgeschlossen sein.

Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jährlich statt und wird von seinem Ständigen Ausschuß einberufen.

Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses dies für notwendig hält oder wenn mehr als ein Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen entsprechenden Antrag stellt.

B. Die Funktionen und Gewalten des Nationalen VolkskongressesDer Nationale Volkskongreß übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Abänderung der Verfassung;

Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen werden.

(2) Überwachung der Durchführung der Verfassung;

(3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden Gesetzen über Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere Angelegenheiten;

(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

(5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China; Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;

(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;

(7) Wahl des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(9) Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre Durchführung;

(10) Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichts über dessen Durchführung;

(11) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses gefällt wurden;

(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten;

(13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten und die dort einzurichtenden Systeme;

(14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden;

(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.

(16) Der Nationale Volkskongreß hat die Gewalt, die folgenden Personen abzuberufen oder ihrer Ämter zu entheben:

--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China;

--den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrates;

--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission;

---den Präsidenten des Obersten Volksgerichts;

--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.

3. Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses

In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Staatsmacht von seinem ständigen Organ-dem Ständigen Ausschuß-ausgeübt, der dem Nationalen Volkskongreß verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.

A. Die Zusammensetzung und die Amtszeit des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und anderen Mitgliedern.

Nationale Minderheiten sind berechtigt, im Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines Ständigen Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.

Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat die gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß und übt seine Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale Volkskongreß einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.

B. Die Funktionen und Gewalten des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses

Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung;

(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet werden sollen;

(3) teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung, daß sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen;

(4) Auslegung der Gesetze;

(5) Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses;

(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft;

(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;

(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen;

(9) Entscheidung über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Ko

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